Internet-Glücksspiele: Grundlegende Änderung der Rechtsprechung
Bislang war es ständige Rechtsprechung, dass Glücksspiele nur dann in Deutschland rechtlich zulässig sind, wenn sie eine deutsche, behördliche Erlaubnis hatten. Dies hatte unter anderem zur Folge, dass ein Unternehmen, dass auf eine ausländische Webseite linkte, die ihre Wett-Angebote auch in Deutschland anbot, wettbewerbswidrig handelte.
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Ein wenig trocken alles, aber doch interessant, man kann es auch auf Österreich umlegen, da ja unser aller Boss in Brüssel sitzt. Besonders erwähnenswert dieser Spruch des Gerichtes:
” (…) in der Bundesrepublik Deutschland sind Wetten, auch Sportwetten, nach Maßgabe behördlicher Erlaubnis generell zulässig. Die Wettveranstaltungen werden sogar in allen Medien nachdrücklich beworben, nicht zuletzt auch unter dem Aspekt, dass ein Teil der Einnahmen gemeinnützigen Zwecken zufließen. Dem Gesichtspunkt der Bekämpfung bzw. Eindämmung der Spielsucht kommt dabei (…) keinerlei Bedeutung zu.”